Steuerrechtsurteile

Zur sofortigen Abziehbarkeit von Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Gebäudeteil



Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Gebäudeteil sind nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn es sich um Erhaltungsaufwendungen und nicht im Herstellungskosten handelt. Für die Abgrenzung ist nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf das von den Baumaßnahmen betroffene Gebäudeteil abzustellen, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1999 unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Zweifamilienhauses. Dieses wird von der Mieterin im Erd- und Obergeschoss zu Wohnzwecken und im Untergeschoss zum Betrieb einer psychotherapeutischen Praxis benutzt.

Aus Anlass eines Wasserschadens nahm der Kläger im Streitjahr im Untergeschoss Baumaßnahmen vor. Neben Arbeiten zur Behebung der Wasserschäden wurden eine kleine Zwischenwand abgebrochen, Türen verlegt und eine Tür durch eine größere Fensteranlage ersetzt. Außerdem wurde eine Heizungsanlage für die Praxis eingebaut.

Die Aufwendungen für die Baumaßnahmen machte der Kläger vergeblich als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen lediglich als nachträgliche Herstellungskosten. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt, da die Baumaßnahmen lediglich das Untergeschoss betroffen und daher nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Zweifamilienhauses geführt hätten.


Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Das FG hat für die Frage, ob die Aufwendungen des Klägers sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten darstellen, zu Unrecht auf das gesamte Gebäude abgestellt. Wird ein Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt und umfasst es daher mehrere Wirtschaftsgüter, so erstreckt sich die Prüfung, ob die Baumaßnahme zu Herstellungsaufwand führt, nur auf das von der Baumaßnahme betroffene Gebäudeteil. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn ein Gebäude – wie hier – teils fremdbetrieblich und teils zu Wohnzwecken genutzt wird.


Im Streitfall liegen danach Herstellungskosten vor, wenn die Baumaßnahmen zu einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung des von der Praxis genutzten Gebäudeteils geführt haben. Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Baumaßnahmen möglicherweise das Nutzungspotential des Untergeschosses erweitert oder durch den mehr auf die Praxisbedürfnisse zugeschnittenen Grundriss die Nutzbarkeit der Räume wesentlich verbessert haben.


Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da das FG noch weitere Feststellungen dazu treffen muss, welche Bau- und Sanierungsmaßnahmen der Behebung des Wasserschadens gedient haben. Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.01.2008; Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-01-11)