Steuerrechtsurteile

Auch Personengesellschaften können steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen



Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr.14 UStG ist nicht von der Rechtsform des Leistenden abhängig. Daher können auch Personengesellschaften steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die Gesellschafter oder die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie betrieb in den Streitjahren 1998 und 1999 eine physikalische Praxis, in der angestellte Krankengymnasten krankengymnastische Leistungen erbrachten. Die Angestellten verfügten im Gegensatz zu den beiden Gesellschafterinnen der Klägerin über eine berufliche Qualifikation im Sinn von § 4 Nr.14 UStG.

Die Klägerin erklärte zunächst steuerpflichtige Umsätze, war aber später der Auffassung, dass sie steuerfreie Heilbehandlungsleistungen im Sinn von § 4 Nr.14 UStG erbringe, und beantragte daher die Änderung der Steuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Erfolg.

Auf die Revision des Finanzamts, mit der dieses geltend machte, dass die Klägerin nicht von der Steuerbefreiung erfasste Leistungen der Prävention erbringe, hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.


Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Umsätze der Klägerin gemäß § 4 Nr.14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.


Das FG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auch Leistungen einer Personengesellschaft nach § 4 Nr.14 UStG steuerfrei sein können. Dies folgt zum einen aus der Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems und zum anderen aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil A Abs.1c) der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG), der mit § 4 Nr.14 UStG in deutsches Recht umgesetzt worden ist. So hat der EuGH mehrfach entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen auch von juristischen Personen, wie Stiftungen oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Nichts anders kann für Personengesellschaften gelten.


Unabhängig von der Rechtsform des Leistenden müssen aber stets die Personen, die für eine Kapital- oder Personengesellschaft Heilbehandlungen durchführen, über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Qualifikation muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter vorliegen. Es reicht vielmehr aus, wenn die Angestellten der Gesellschaft entsprechend qualifiziert sind.


Im Streitfall war die Sache an das FG zurückzuverweisen, weil dieses noch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, über welche beruflichen Befähigungsnachweise die Angestellten der Klägerin im Einzelnen verfügen. Außerdem ist noch klärungsbedürftig, ob die Leistungen der Klägerin, wie von § 4 Nr.14 UStG vorausgesetzt, in erster Linie der Behandlung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen oder nur den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen.


Linkhinweis:



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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.11.2007; Quelle: BFH PM Nr.103 vom 28.11.2007


(Meldung vom 2007-11-28)