Steuerrechtsurteile

Bei gleichzeitig verhandelten Verfahren entsteht nur eine Terminsgebühr



Prozessvertreter in einem finanzgerichtlichen Verfahren können bei gleichzeitig verhandelten Sachen nur eine Terminsgebühr verlangen. Die gebührenrechtliche Selbständigkeit von nicht förmlich verbundenen Verfahren ist mit dem Inkrafttreten des RVG aufgegeben worden. Damit entsteht die Terminsgebühr in solchen Fällen – unabhängig davon, ob ein Verbindungsbeschluss ergeht – immer nur einmal.

Der Sachverhalt:
Die Erinnerungsführerin war dem Kläger mit einem Prozesskostenhilfebeschluss in zwei wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer geführten Verfahren beigeordnet worden. Das FG hat beide Sachen in einem Termin verhandelt, wobei die Erinnerungsführerin in beiden Angelegenheiten als Prozessvertreterin des Klägers aufgetreten ist. Nachdem die Beteiligten die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, setzte die Urkundsbeamtin des FG lediglich eine Terminsgebühr für beide Sachen fest. Hierzu rechnete sie die Streitwerte beider Verfahren zusammen und berücksichtigte sie anteilig.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Urkundsbeamtin hat zu Recht nur eine Terminsgebühr festgesetzt.


Zwar galt vor dem Inkrafttreten des RVG für nicht förmlich verbundene Verfahren eine gebührenrechtliche Selbständigkeit. Wurden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung zu einem Erörterungstermin geladen und erörtert, ohne dass eine Verfahrensverbindung im Sinne des § 73 Abs.1 FGO erfolgte, konnte zur Bestimmung der Gebühr keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamt-Gegenstandswert erfolgen.


Diese gebührenrechtliche Selbständigkeit ist mit dem Inkrafttreten des RVG aber aufgegeben worden. Das folgt aus Anm. 2 zu Nr. 3104 VV, die nach Anm. 1 zu 3202 VV auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt. Hiernach werden in die Berechnung der Terminsgebühr auch Ansprüche einbezogen, die in dem verhandelten Verfahren nicht rechtshängig sind. Nicht rechtshängige Ansprüche sind in „diesem“ Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche, das heißt auch gerichtliche Verfahren, die Gegenstand eines anderen Verfahrens sind. Daraus folgt, dass die Terminsgebühr – unabhängig davon, ob ein Verbindungsbeschluss ergeht – immer nur einmal entsteht und sich der Gegenstandswert im Umfang der Einbeziehung der Ansprüche entsprechend erhöht.



Linkhinweis:





Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.11.2007, Quelle: Niedersächsisches FG online


(Meldung vom 2007-11-26)