Steuerrechtsurteile

Zweitwohnungssteuer für Studenten ist rechtmäßig



Universitätsstädte können Studierende, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind und daneben auch am Studienort wohnen, zur Zweitwohnungssteuer heranziehen. Das Bundesrecht schreibt eine solche Steuer zwar nicht vor, verbietet sie aber auch nicht. Der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer steht auch nicht entgegen, dass Studierende regelmäßig nicht über eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen.

Der Sachverhalt:
Die vier Kläger studieren in Wuppertal beziehungsweise Rostock. Sie sind mit dem Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet und wohnen daneben am Studienort. Ein Kläger bezieht BAföG. Die beklagten Städte Wuppertal und Rostock hatten die Kläger zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer in Höhe von zehn Prozent der Nettokaltmiete herangezogen.

Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Kläger geltend, dass die Belastung mit einer Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt sei, wenn ein Steuerpflichtiger über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfüge und das Innehaben einer weiteren Wohnung daher für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spreche. Beide Voraussetzungen seien bei Studenten, die im Elternhaus ein Zimmer nutzten und außerdem am Studienort wohnten, typischerweise nicht erfüllt.


Die Klagen hatten vor dem VG Düsseldorf und dem OVG Mecklenburg-Vorpommern Erfolg. Das VG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass Studierende grundsätzlich nicht mit einer Zweitwohnungssteuer belastet werden dürften. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern stützte seine Entscheidung dagegen darauf, dass die Satzung der Stadt Rostock dahingehend auszulegen sei, dass die Steuerpflicht hinsichtlich beider Wohnsitze eine rechtliche Verfügungsberechtigung voraussetze, woran es in den Streitfällen fehle.


Die Revision der Stadt Rostock gegen die Urteile des OVG Mecklenburg-Vorpommern blieben erfolglos. Auf die vom VG Düsseldorf zugelassene Sprungrevision der Stadt Wuppertal hob das BVerwG die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das VG zurück.


Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des VG sind Universitätsstädte grundsätzlich nicht gehindert, Studierende, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind und außerdem in der Universitätsstadt wohnen, zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen.


Der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs.2a GG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung voraussetzt. Die Nutzung einer Zweitwohnung lässt auf einen besonderen, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehenden Aufwand und damit auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen. Hierbei handelt es sich um eine im Steuerrecht zulässige Typisierung, so dass die Städte nicht im Einzelfall prüfen müssen, ob tatsächlich eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegt.


Selbst BAföG-Empfänger müssen von der Steuererhebung nicht generell ausgenommen werden. Dem Sozialstaatsprinzip wird bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Steuer in Härtefällen erlassen werden kann.


Städte sind auch berechtigt, hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ausschließlich an die melderechtlichen Verhältnisse anzuknüpfen. Sie sind hierzu allerdings nicht verpflichtet und können die Anforderungen an die "Erstwohnung" strenger auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung knüpfen oder - wie in Rostock - sowohl an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellten.




Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2008, Quelle: BVerwG PM Nr.57 vom 17.09.2008


(Meldung vom 2008-09-18)