Steuerrechtsurteile

Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist steuerpflichtig



Ehrenamtliche Bürgermeister üben eine selbständige Tätigkeit im Sinn des Einkommensteuerrechts aus. Die hierfür gezahlte Aufwandsentschädigung ist daher grundsätzlich steuerpflichtig. Das Ehrenamt steht der Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen. Bürgermeister mögen zwar in erster Linie tätig werden, um ihrem politischen Auftrag gerecht zu werden. Das schließt ein Interesse an den Entschädigungszahlungen als Nebenzweck der Tätigkeit aber nicht aus.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitjahr 1999 ehrenamtliche Bürgermeisterin der Gemeinde A. Sie erhielt für diese Tätigkeit Aufwandsentschädigungen in Höhe von knapp 20.000 DM. In diesem Betrag waren eine „Bürgermeisterentschädigung“ und Entschädigungen für die Tätigkeit in verschiedenen Ausschüssen sowie Sitzungsgelder enthalten.

Das Finanzamt sah in den Aufwandsentschädigungen steuerpflichtige Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit und ließ lediglich einen Teilbetrag von 6.300 DM steuerfrei. Dabei berief es sich auf § 3 Nr.12 S.2 EStG in Verbindung mit einem Erlass des Bundeslandes, wonach ein ehrenamtlicher Bürgermeister ohne weitere Nachweise nur diesen Betrag steuerfrei beziehen könne. Die gegen den Steuerbescheid gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.


Die Gründe:
Das Finanzamt hat in der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Klägerin als ehrenamtliche Bürgermeisterin zu Recht steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinn von § 18 Abs.1 Nr.3 EStG gesehen. Die Vorschrift erfasst sonstige Tätigkeiten, die den beispielhaft Genannten (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Aufsichtsratsmitgliedschaft) ähnlich sind. Eine solche Ähnlichkeit ist insbesondere bei verwaltenden Tätigkeiten anzunehmen. Hierzu gehört auch die der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnende Tätigkeit von ehrenamtlichen Bürgermeistern.


Die Klägerin hat auch trotz des Ehrenamts mit der für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Ehrenamtliche Bürgermeister werden ihr Amt zwar in erster Linie ausüben, um ihrem politischen Auftrag gerecht zu werden. Daher wird ihr Interesse an einer Entschädigung gegenüber ihrem politischen Engagement häufig in den Hintergrund treten. Dies steht einer Gewinnerzielungsabsicht aber nicht entgegen, da es ausreicht, wenn diese Nebenzweck der selbständigen Tätigkeit ist.


Die Einnahmen der Klägerin sind zudem nicht gemäß § 3 Nr.12 S.2 EStG steuerfrei. Die Norm erfasst zwar Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen. Sie findet nach der ständigen Rechtsprechung des BFH aber nur Anwendung, soweit die gezahlten Aufwandsentschädigungen die dem Empfänger tatsächlich erwachsenen Aufwendungen nicht übersteigen. Bei den tatsächlich entstandenen Aufwendungen muss es sich zudem um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln.


Im Streitfall hat das Bundesland mit entsprechendem Erlass zulässigerweise festgelegt, dass Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Bürgermeister grundsätzlich nur in Höhe von 6.300 DM gemäß § 3 Nr.12 S.2 EStG steuerfrei sind. Es war der Klägerin unbenommen, höhere Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachzuweisen, was sie jedoch nicht getan hat.


Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.08.2008, Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 19.08.2008


(Meldung vom 2008-08-22)