Steuerrechtsurteile

Arbeitnehmer können Kosten für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen



Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers übernehmen, können die Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Nach § 4 Abs.5 S.1 Nr.2 EStG sind Bewirtungskosten zwar nur zu 70 Prozent abziehbar und gelten besondere Nachweisanforderungen. Die Vorschrift ist aber nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war General der Bundeswehr und wurde im Streitjahr in den Ruhestand verabschiedet. Aus diesem Anlass fand eine militärische Veranstaltung statt, in deren Rahmen der Kläger die Amtsgeschäfte auf seinen Nachfolger übertrug. An dem anschließenden Empfang mit insgesamt rund 400 Gästen nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil.

Für einen Teil der bei dem Empfang angefallenen Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte die Ausgaben als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.


Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage im ersten Rechtszug ab, weil es an einer beruflichen Veranlassung der Aufwendungen fehle. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück, das die Klage abermals abwies. Diesmal mit der Begründung, dass der Kläger die Nachweisanforderungen des § 4 Abs.5 S.1 Nr.2 EStG nicht erfüllt habe. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte wiederum Erfolg und führte zur endgültigen Stattgabe der Klage.


Die Gründe:
Der Kläger kann die streitigen Aufwendungen für Getränke und Speisen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. Er unterliegt dabei nicht den Nachweisanforderungen der §§ 4 Abs.5 S.1 Nr.2, 9 Abs.5 EStG. Nach diesen Vorschriften dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgezogen werden und muss der Steuerpflichtige zum Nachweis der beruflichen Veranlassung grundsätzlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen machen.


Im Streitfall kann dahinstehen, ob überhaupt von einer Bewirtung im Sinn von § 4 Abs.5 S.1 Nr.2 EStG auszugehen ist, weil möglicherweise die militärische Veranstaltung und nicht die Bewirtung im Vordergrund stand. Jedenfalls ist der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet. Die Beschränkungen gemäß § 4 Abs.5 S.1 Nr.2 EStG finden nach ihrem Sinn und Zweck auf Arbeitnehmer nur Anwendung, wenn diese selbst als bewirtende Personen auftreten. Erfolgt die Bewirtung dagegen im Namen des Arbeitgebers, so sind die Kosten ungekürzt und ohne besondere Nachweisanforderungen als Werbungskosten abziehbar.


Nach den Feststellungen des FG ist der Arbeitgeber des Klägers als Gastgeber aufgetreten. Denn er hat die Gästeliste festgelegt, die Organisation und den Ablauf der Veranstaltung vorgegeben und seine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Der Kläger ist demnach nicht selbst als Bewirtender aufgetreten, sondern hat die Gäste im Namen seines Arbeitgebers bewirtet, so dass seine Aufwendungen ohne weitere Nachweisanforderungen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind.


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.08.2008, Quelle: BFH PM Nr.73 vom 06.08.2008


(Meldung vom 2008-08-06)