Steuerrechtsurteile

Die Lieferung ungenießbarer alkoholischer Flüssigkeiten unterliegt dem Regelsteuersatz gemäß § 24 Abs.1 S.1 Nr.2 UStG 1999



Die Lieferung vergorener Kirschmaische im Jahr 2000 unterliegt gemäß § 24 Abs.1 S.1 Nr.2 UStG 1999 dem Regelsteuersatz von 16 Prozent und nicht gemäß § 24 Abs.1 S.1 Nr.3 UStG nur einem Steuersatz von 9 Prozent. Sowohl eine grammatikalische sowie eine wortlautgemäße als auch eine richtlinienkonforme Auslegung der Regelung lassen keine abweichende Beurteilung zu.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Unternehmerin und auf Herstellung, Vertrieb sowie Im- und Export von Spirituosen ausgerichtet. Im Streitjahr 2000 lieferten Landwirte der Klägerin vergorene Kirschmaische. Über die von ihr bezogenen Lieferungen rechnete die Klägerin gegenüber den Landwirten durch Erteilung von Gutschriften ab, die entsprechend § 24 Abs.1 S.1 Nr.2 UStG den damaligen Regelsteuersatz von 16 Prozent auswiesen. Aus den Rechnungen nahm sie den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG in Anspruch.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Lieferung der Kirschmaische gemäß § 24 Abs.1 S.1 Nr.3 UStG nur einem Steuersatz von 9 Prozent unterliege und kürzte den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts vor dem BFH hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Lieferung der von der Klägerin erworbenen vergorenen Kirschmaische unterliegt nach § 24 Abs.1 S.1 Nr.2 UStG 1999 dem Regelsteuersatz von 16 Prozent.


Bei der Maische handelt es sich um eine vergorene und damit alkoholische Flüssigkeit. Weil diese Flüssigkeit ungenießbar und nicht zum Verzehr bestimmt ist, kann sie nicht als Getränk oder genießbare Frucht eingestuft werden.


Die Lieferung alkoholischer Flüssigkeiten unterliegt gemäß § 24 Abs.1 S.1 Nr.2 UStG dem Regelsteuersatz. Der § 24 Abs.1 S.1 Nr.2 UStG gilt für "die Lieferungen der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten". Somit stellt die Regelung bei grammatikalischer sowie wortlautgemäßer Auslegung nur für die beiden Warenkategorien der Sägewerkserzeugnisse und Getränke, nicht aber auch für alkoholische Flüssigkeiten darauf ab, ob es sich um Gegenstände handelt, die in der Anlage zum UStG aufgeführt sind und für die der geringere Steuersatz gilt.


Eine den Wortlaut korrigierende Auslegung wäre nur dann zu erwägen, wenn die Höhe der einzelnen "Durchschnittssätze" nach § 24 Abs.1 S.1 UStG im Verhältnis zu den im Rahmen der Regelbesteuerung anzuwendenden Steuersätzen auf einer in sich folgerichtigen Regelung beruhten und die wortlautgemäße Auslegung hierzu in Widerspruch stände. Doch auch dies trifft nicht zu, denn die Besteuerung der Umsätze nach § 24 Abs.1 S.1 Nr.1 bis Nr.3 UStG unterliegt nicht der Maxime, dass die Umsätze, die im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 12 Abs.1 UStG zu versteuern sind, auch im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung diesem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind.


Auch bei richtlinienkonformer Auslegung (Art.12 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Denn bei der im Streitfall gelieferten vergorenen Kirschmaische handelt es sich um ein Vorprodukt, das nicht selbst verwendungsfähig ist, sondern ausschließlich der Herstellung von alkoholischen Getränken dient, die nach dem UStG ausnahmslos dem Regelsteuersatz unterliegen.


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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.05.2008, Quelle: BFH online


(Meldung vom 2008-05-13)