Steuerrechtsurteile

Für Lebensmittel-Verkauf auf Wochenmärkten kann der volle Umsatzsteuersatz gelten



Werden auf einem Wochenmarkt verzehrfertige Lebensmittel (hier: warme Fleischwurst und Wurstsuppe) verkauft, so kann hierin ein dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegender Restaurationsumsatz liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Aufstellen von Stehtischen und Schirmen eine Essatmosphäre geschaffen wird, die über die mit der Vermarktung der Speisen notwendig verbundenen Dienstleistungen hinausgeht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger bietet auf verschiedenen Wochenmärkten Wurstwaren zum Verkauf an, darunter auch warme Fleischwurst und Wurstsuppe. Seine Kunden können das Essen vor Ort an Stehtischen verzehren, die regelmäßig gereinigt werden und durch einen Marktschirm vor Witterungseinflüssen geschützt sind.

Der Kläger versteuerte seine Umsätze im Streitjahr 2001 nach dem für Lebensmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Das Finanzamt war dagegen im Anschluss an eine Außenprüfung der Auffassung, dass hinsichtlich der zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Portionen, der warmen Fleischwurst und der Wurstsuppe, dem vollen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent (jetzt: 19 Prozent) unterliegende Restaurationsumsätze vorlägen.

Da der Kläger seine verschiedenen Umsätze nicht getrennt aufgezeichnet hatte, schätzte das Finanzamt die Restaurationsumsätze, indem es die an einem Tag beobachteten Verkäufe von Fleischwurst- und Suppenportionen auf die Anzahl der Markttage hochrechnete. Es änderte den Umsatzsteuerbescheid 2001 entsprechend, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 4.000 Euro führte.


Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass seine Umsätze insgesamt dem für Lebensmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen. Außerdem habe das Finanzamt die Umsätze falsch geschätzt. Die Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger für den Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Lebensmittel dem für Restaurationsumsätze geltenden vollen Umsatzsteuersatz unterliegen.


Restaurationsumsätze sind dadurch gekennzeichnet, dass neben der bloßen Lieferung von Nahrungsmitteln weitere Dienstleistungen erbracht werden und das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob sich ein Umsatz nur auf Lebensmittel „zum Mitnehmen“ bezieht oder ob daneben weitere Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen.


Im Streitfall hat der Kläger mit dem Aufstellen der durch einen Schirm geschützten Stehtische einen Verzehr warmer Speisen an Ort und Stelle ermöglicht. Hierdurch hat er eine mit einem Raum zur Einnahme von Speisen und Getränken vergleichbare Essatmosphäre geschaffen, die über die mit der Vermarktung der Speisen notwendig verbundenen Dienstleistungen hinausgeht. Die Stehtische stellen darüber hinaus den entscheidenden Anreiz für den Kauf der Speisen und den Verzehr an Ort und Stelle dar.


Auch die Schätzung der Restaurationsumsätze durch das Finanzamt ist nicht zu beanstanden. Das Finanzamt hat die Umsätze zwar lediglich anhand der Beobachtungen an einem Tag hochgerechnet. Die anderslautenden Angaben des Klägers stellen aber ebenfalls nur eine Schätzung dar. Eigene, erst lange Zeit später erstellte „Kalkulationen” des Steuerpflichtigen können aber die Schätzungen der Finanzbehörden nicht entkräften.



Weitere Entscheidungen zum Thema aus unserem Archiv:




Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.05.2008; Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 07.05.2008


(Meldung vom 2008-05-07)