Steuerrechtsurteile

Greenfee-Einnahmen von gemeinnützigen Golfclubs sind umsatzsteuerfrei



Ein gemeinnütziger Golfclub kann Umsätze aus Gebühren, die er für die Platznutzung clubfremder Spieler erhält, so genannte "Greenfee", unter Berufung auf EG-Recht als umsatzsteuerfrei behandeln. Die Golfvereine können demzufolge wählen, ob sie die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig abwickeln wollen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Golfverein. Etwaige Gewinne verwendet er uneingeschränkt für satzungsmäßige Zwecke. In den Streitjahren gestattete der Kläger Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Golfanlage und erhob eine an den Unkosten der Clubanlage orientierte Benutzergebühr, eine sogenannte "Greenfee". Während Vereinsmitglieder für das Spielen auf der vereinseigenen Golfanlage neben dem Vereinsbeitrag keine gesonderte Benutzungsgebühr zahlten.

Der Kläger beantragte beim Finanzamt unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 21.03.2002 (Rs. C-174/00), die Greenfee-Einnahmen umsatzsteuerfrei zu belassen, und berücksichtigte sie in späteren Umsatzsteuererklärungen nicht mehr. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass es sich bei der EuGH-Entscheidung um eine Entscheidung zum internationalen Umsatzsteuerrecht handele und es im deutschen Umsatzsteuergesetz noch keine entsprechende Regelung gebe. Deshalb unterwarf das Finanzamt die Greenfee-Einnahmen aus den Streitjahren der Umsatzbesteuerung mit dem Regelsteuersatz.

Den Einsprüche des Klägers gegen die Umsatzbesteuerung lehnte das Finanzamt ab. Das FG gab der Klage hiergegen statt und ließ die Revision zum BFH zu.


Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Kläger an Nichtmitglieder erbrachten Leistungen in Gestalt der Überlassung der Golfanlage als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind. Die gesamten mit der Sportausübung und der Körperertüchtigung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen - sowohl an Mitglieder als auch Nichtmitglieder - stellen zwar steuerbare Leistungen dar, sind aber von der Umsatzsteuer befreit.


Nach geltendem deutschen Steuerrecht unterliegen die „Greenfee-Umsätze“ eines gemeinnützigen Golfclubs nach übereinstimmender Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung dem umsatzsteuerrechtlichen Regelsteuersatz. Dagegen sind nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen EG-Richtlinie 77/388/EWG die "in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen" von gemeinnützigen Einrichtungen an Sportler grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Die Regelung nimmt keine Differenzierung hinsichtlich sporttreibenden Personen vor. Deshalb gilt die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Abs.1m der 6. EG-Richtlinie sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder.


Demzufolge erhalten die gemeinnützigen Golfvereine ein „Wahlrecht“, ob sie entsprechende Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig behandeln wollen. Das heißt, ist die Steuerfreiheit für den Verein günstiger, kann er sich unmittelbar auf die EG-Richtlinie berufen. Wenn wegen des Vorsteuerabzugs im Ergebnis das nationale Recht (Umsatzsteuerpflicht) für ihn günstiger ist, kann er davon Abstand nehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der BFH klargestellt hat, dass auch die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder als Entgelt für die dauerhafte Zur-Verfügung-Stellung der Golfanlage durch den Verein zu berücksichtigen sind und deshalb der Umsatzsteuer unterliegen.



Linkhinweis:



  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Website des FG Köln veröffentlicht.

  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.04.2008, Quelle: FG Köln PM vom 15.04.2008


(Meldung vom 2008-04-16)